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Norm
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Fassungen
Art. 22 Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
BGBl
Art. 22 Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Judikatur
Art. 22 Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Art. 22 Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 22
neu
in Kraft ab 04.04.2007 · idF
BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 22↗
RIS↗
ARTIKEL XXII
Authentischer Text der Verfassung
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische und der spanische Wortlaut dieser Verfassung sind gleichermaßen authentisch.