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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Art. 2 Abs. 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.