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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport 1
Art. 22neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF BGBl. Nr. 597/1973 Art. 22↗RIS↗
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
ARTIKEL 22
Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.