Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22
1. An jugoslawische Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer jugoslawischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
2. An österreichischen (Anm.: richtig: österreichische) Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.