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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 22neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Der Rat ernennt mit Zustimmung der Versammlung den Generalsekretär. Er trifft ferner Vorkehrungen für die Einstellung des sonstigen erforderlichen Personals und setzt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär und das sonstige Personal fest; hierbei sind nach Möglichkeit die bei den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen geltenden Beschäftigungsbedingungen zugrunde zu legen.