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Fassungsvergleich zu Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 216/2001 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
(1) Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.