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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 22↗RIS↗
Kapitel VI
Datenschutz
Artikel 22
Grundsatz
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.