Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 22neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Beendigung des Abkommens
Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung findet auf zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Strafvollzüge keine Anwendung und die Bestimmungen dieses Abkommens finden weiter Anwendung bis diese Strafen verbüßt oder beendet wurden oder die verurteilte Person gegebenenfalls nach Artikel 13 des Abkommens in einen anderen Vollstreckungsstaat verbracht wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am 27. Oktober 2005, in zwei Urschriften in der englischen Sprache.