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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 206/2005 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.