Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22
a) auf die Erleichterung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs von Technologie, Kenntnissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fachwissen in Zusammenhang mit der Eindämmung des Tabakgebrauchs;
b) auf die Bereitstellung von technischem, wissenschaftlichem, rechtlichem und sonstigem Fachwissen zur Schaffung und Stärkung nationaler Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mit dem Ziel der Durchführung des Übereinkommens unter anderem durch Folgendes:
i) durch Unterstützung, sofern darum ersucht wird, bei der Entwicklung einer soliden gesetzgeberischen Grundlage sowie technischer Programme einschließlich solcher zur Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und zum Schutz vor Passivrauchen;
ii) gegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakarbeitern bei der Entwicklung geeigneter wirtschaftlich und rechtlich realisierbarer alternativer Erwerbsmöglichkeiten in wirtschaftlich realisierbarer Weise und
iii) gegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakanbauern bei der Umstellung der landwirtschaftlichen Produktion auf alternative Kulturpflanzen in wirtschaftlich realisierbarer Weise;
c) auf die Unterstützung geeigneter Schulungs- oder Sensibilisierungsprogramme für entsprechendes Personal nach Artikel 12;
d) gegebenenfalls auf die Bereitstellung von notwendigen Materialien, Ausrüstungsgegenständen, Verbrauchs- und Hilfsmitteln sowie von logistischer Unterstützung für Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
e) auf die Festlegung von Methoden zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit, und
f) gegebenenfalls auf die Förderung der Forschung zur Verbesserung der Bezahlbarkeit einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit.
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