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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Rumänien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Feststellung der Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.