Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen 1
Art. 22neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.