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Fassungsvergleich zu Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.06.2008 · idF BGBl. III Nr. 65/2008 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung der Republik Österreich mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf ICPO-Interpol aus.