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Fassungsvergleich zu WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 28/2010 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Anwendung in zeitlicher Hinsicht
(1) Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft entsprechend auf die nach diesem Vertrag vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller an.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 5 dieses Vertrags auf Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffende Vertragspartei stattgefunden haben.