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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Streumunition××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Streumunition 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 82/2010 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.