Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
1§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Notifikationen
a)
jede Unterzeichnung;
b)
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c)
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 18 und 19 dieses Übereinkommens;
d)
jeden Vorbehalt und jede Zurücknahme von Vorbehalten, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Übereinkommens erfolgt sind;
e)
jede gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 und 21 dieses Übereinkommens erfolgte Notifikation oder Erklärung;
f)
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
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