Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22
INKRAFTTRETEN UND DAUER DES ABKOMMENS
(a) bei beidseitigem Einvernehmen zwischen der Republik Österreich und den Organisationen;
(b) zwischen der Republik Österreich und einer Organisation nach Ablauf von sechs Monaten nach schriftlicher Kündigungserklärung durch eine Partei; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen; oder
(c) bei Beendigung der Aktivitäten des Büros einer Organisation in Österreich; dies hat keinen Einfluss auf den Weiterbestand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den übrigen Organisationen.