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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Serbien) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 155/2012 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Berechnung von österreichischen Teilleistungen
(1) Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei serbische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten ausschließlich nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.