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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22 – Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:
a. Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
b. Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.