Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22neu
Artikel 22 – Schutz von Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, und von Zeugen
a. Personen, die Angaben über aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftaten machen oder in anderer Weise mit den für Ermittlung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
b. Zeugen, die eine Aussage in Bezug auf solche Straftaten machen.