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Fassungsvergleich zu Waffenhandelsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffenhandelsvertrag 1
Art. 22neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 22↗RIS↗
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag tritt neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositär in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt, tritt dieser Vertrag neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.