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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzuarbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche Ressourcen und Gesundheit.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
a)
den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen;
b)
dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie der Vertragsparteien zu fördern;
c)
die Ausbildung des Personals zu fördern;
d)
andere Formen einvernehmlich vereinbarter Zusammenarbeit zu fördern.
(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungsergebnisse vorzusehen ist.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.