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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 22↗RIS↗
ARTIKEL 22
Konsultationen
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Berechenbarkeit in ihren bilateralen Handelsbeziehungen kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei zügig und so bald wie möglich Konsultationen miteinander über Differenzen abzuhalten, die sich im Zusammenhang mit dem Handel oder Handelsfragen nach diesem Titel ergeben könnten.