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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 22neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 22↗RIS↗
Sprache, Legalisierung
Artikel 22
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.