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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 10neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 10↗RIS↗
§ 10
(1) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffs- oder Schiffsbauregister; an die Stelle der nach der Exekutionsordnung anzuordnenden grundbücherlichen Eintragung treten die entsprechenden Eintragungen in die bezeichneten Register.
(2) Wird ein Beschluß angefochten, mit dem auch eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt wird, so ist § 75 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung anzuwenden.