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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 11neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 11↗RIS↗
§ 11
Als Exekutionsgericht hat einzuschreiten:
1. wenn die Exekution durch zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek geführt wird, das Registergericht;
2. wenn die Exekution durch Zwangsversteigerung eines Schiffs oder Schiffsbauwerks geführt wird, das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff oder Schiffsbauwerk bei Beginn des Exekutionsvollzugs befindet. Der Reichsminister der Justiz kann die Zwangsversteigerungssachen solchen Amtsgerichten zuweisen, bei denen ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister geführt wird;
3. wenn die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung oder auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird, das Registergericht.