Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22 § 13neu
§ 13
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der Exekutionsordnung verwiesen wird, sind diese Verweisungen in Ansehung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke auf die für diese geltenden exekutionsrechtlichen Vorschriften zu beziehen.