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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 15neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 15↗RIS↗
§ 15
(1) Wird gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Schiffseigentümer wirksam ist, die Zwangsversteigerung bewilligt, so wirkt die Bewilligung zugleich gegen den Schiffseigentümer. Diesem kommt im Verfahren die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Verpflichteten.
(2) Der Schiffer gilt im Fall des Abs. 1 als Verpflichteter nur so lange, als er das Schiff führt. Ein neuer Schiffer gilt als Verpflichteter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angaben auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.