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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 16neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 16↗RIS↗
§ 16
Die Träger der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind, auch wenn sie keine Forderungen angemeldet haben, im Verfahren wie Gläubiger zu behandeln, für deren Forderungen eine Schiffshypothek eingetragen ist. Dasselbe gilt für andere Schiffsgläubiger, die dem Gericht bekannt sind oder eine Forderung angemeldet haben, sowie für die nach § 74 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bestellten Vertreter der jeweiligen Gläubiger einer durch eine Schiffshypothek gesicherten Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.