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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 18neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 18↗RIS↗
§ 18
Das Exekutionsgericht hat die Schätzung des in Verwahrung genommenen Schiffs und seines Zubehörs nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 140 bis 144 der Exekutionsordnung anzuordnen. Die Schätzung soll mit tunlichster Beschleunigung vorgenommen werden.