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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 2neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 2↗RIS↗
§ 2
Auf die zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek sind die Bestimmungen der §§ 88, 89, 96 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.