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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 20neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 20↗RIS↗
§ 20
Bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§§ 164 bis 168 der Exekutionsordnung) sind Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.