Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22 § 20neu
§ 20
Bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§§ 164 bis 168 der Exekutionsordnung) sind Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.