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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 22neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 22↗RIS↗
§ 22
Zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und dem Versteigerungstermin selbst muß bei der Versteigerung eines Seeschiffs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.