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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 25neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 25↗RIS↗
§ 25
(1) Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (§ 183 Abs. 3 der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(2) Nach Rechtskraft des Zuschlags sind auf Ansuchen der Beteiligten die nach der Eintragung der Zuschlagserteilung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen zu löschen.