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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 26neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 26↗RIS↗
§ 26
Der nach § 191 der Exekutionsordnung vorzunehmenden Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlag widersprechenden Gläubigers im Meistbot volle Deckung findet, ist das Ergebnis der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§ 167 der Exekutionsordnung) mit Berücksichtigung der nachträglich etwa noch vorgenommenen, im Schiffsregister eingetragenen Änderungen und der von Schiffsgläubigern angemeldeten, im Schiffsregister nicht eingetragenen Forderungen zugrunde zu legen. Wird die Forderung eines Schiffsgläubigers bestritten, so ist sie glaubhaft zu machen.