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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 27neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 27↗RIS↗
§ 27
(1) Die Vorschriften der §§ 195 bis 199 der Exekutionsordnung über das Überbot sind nicht anzuwenden.
(2) Eine Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens nach § 201 der Exekutionsordnung findet nicht statt.