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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 32neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 32↗RIS↗
§ 32
Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Schiffsregister gesichert sind, sind bei der Meistbotsverteilung wie aufschiebend bedingte Rechte, Rechte, gegen die ein Widerspruch eingetragen ist, wie auflösend bedingte Rechte zu behandeln.