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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 33neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 33↗RIS↗
§ 33
§ 230 der Exekutionsordnung ist mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchgesetzes über die Amortisierung alter Hypothekarforderungen die Vorschriften des § 66 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken treten.