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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 34neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 34↗RIS↗
III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken
§ 34
Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.