Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 35neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 35↗RIS↗
§ 35
(1) Die Vorschriften der §§ 14, 17 bis 33 finden, soweit sie sich nicht auf Schiffsgläubiger beziehen, auf die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken sinngemäß Anwendung.
(2) Die Einhaltung der im § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfrist für die Vornahme der Versteigerung ist nicht erforderlich.
(3) Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Exekutionsgericht geführt, so soll das Versteigerungsedikt auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Blatt verlautbart werden.