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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 40neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 40↗RIS↗
§ 40
Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach § 21 dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.