Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 41neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 279/1982 Art. 22 § 41↗RIS↗
§ 41
(1) Eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines eingetragenen Rechts an einem solchen Schiff oder Schiffsbauwerk ist, wenn das Registergericht die Anordnung erlassen hat, von Amts wegen in das Register einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.
(2) Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe zum Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner 1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses Protokoll anderes bestimmt, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.