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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
Art. 22 § 7neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 22 § 7↗RIS↗
§ 7
Die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragenen Rechts richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 350 der Exekutionsordnung.