Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 22 § 7neu
§ 7
Die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragenen Rechts richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 350 der Exekutionsordnung.