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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 223neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 223↗RIS↗
ARTIKEL 223
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:
a) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,
b) Förderung des Breitbandzugangs,
c) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
d) Gewährleistung des Datenschutzes und
e) Entwicklung von Roamingdiensten.