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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 224neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 224↗RIS↗
ARTIKEL 224
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden des IKT-Sektors, einschließlich im Bereich der elektronischen Kommunikation, in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan.