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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 224neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 224↗RIS↗
UNTERABSCHNITT II
MARKEN
ARTIKEL 224
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
a) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein,
b) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
c) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.