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Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 225geändert
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 185/2006 · danach: BGBl. III Nr. 171/2013 Art. 225↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 171/2013 Art. 225↗RIS↗
Artikel 225
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.