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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 225neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 225↗RIS↗
KAPITEL 14
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS
ARTIKEL 225
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie des Austauschs im Tourismussektor zu fördern.