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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan 1
Art. 226neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 226↗RIS↗
ARTIKEL 226
Die Zusammenarbeit beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
c) Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.