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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 227neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 227↗RIS↗
Artikel 227
Nichtdiskriminierung in bezug auf fremde Schiffe
Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Teil dürfen die Staaten die Schiffe eines anderen Staates rechtlich oder tatsächlich nicht diskriminieren.